Ach zu der Wette bei Mägges, bezüglich Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen, wo beide Spuren baulich von einander getrennt sind.
Ich war der festen überzeugung, dass man da so schnell fahren kann wie man will, wenn nichts angegeben ist.
Volker meinte 130 Km/h.
Auszug aus der StVo.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2.außerhalb geschlossener Ortschaften
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
2. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h,
3.für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Im letzten Absatz steht es
Und da hab ich auch noch dazu gefunden:
"Autobahnähnliche Strassen, bei denen die beiden Fahrbahnrichtungen voneinander getrennt sind (und wenns nur eine Doppellinie ist), haben keine Geschwindigkeitsbegrenzung, es sei denn, es steht ein Schild da."